Testament anfechten - geht das überhaupt?
Es sind Fragen, bei denen sich Familienmitglieder plötzlich
zerstreiten und sich bis aufs Blut hassen. Ein Testament sollte
möglichst unmissverständlich und konkret formuliert sein.
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Beschreibung
vor 2 Tagen
Es sind Fragen, bei denen sich Familienmitglieder plötzlich
zerstreiten und sich bis aufs Blut hassen. Ein Testament sollte
möglichst unmissverständlich und konkret formuliert sein. Sollte
eine Verfasserin dabei vergessen, dass auch pflichteilgeschützte
Familienmitglieder Anspruch haben, kann es zu Komplikationen und
Streitereien kommen. Ein Angehöriger, welcher sich übergangen
fühlt, kann das Testament mit einer Herabsetzungsklage anzweifeln.
Der Gesetzgeber regelt im 14. Teil des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) die Rechtsgrundlagen der letztwilligen
Verfügung. Neben der Verfügungsfreiheit des Erblassers werden hier
auch Hemmnisse für ein gültiges Testament im Detail ausgewiesen und
somit die Rechtslage der Anfechtung eines Testaments begründet. So
gibt der Gesetzgeber mitunter vor, dass ein Erblasser
verfügungsfähig sein muss und darüber hinaus geschützte Ansprüche
gesetzlicher Erben in seinem Testament beachten muss.
Anfechtungsfrist Will ein Erbe ein Testament anfechten, so hat er
hierfür nicht unbegrenzt Zeit. Obgleich im Schweizer Erbrecht
geregelt ist, dass eine Anfechtung grundsätzlich binnen einer Frist
von 10 Jahren erfolgen muss, gibt der Gesetzgeber gibt vor, dass
binnen Jahresfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des
Ungültigkeitsgrundes, die Einbringung der Klage zu erfolgen hat.
Die in der Praxis relevante Anfechtungsfrist für ein Testament
beträgt somit 1 Jahr ab Eintritt des Erbfalls oder ab Kenntnis des
Todes des Erblassers. Wer kann ein Testament anfechten?
Grundsätzlich dürfen nur jene Erben ein Testament anfechten, die
einen Nutzen aus der Testamentsanfechtung ziehen und deren
gesetzliche Erbansprüche durch die letztwillige Verfügung
benachteiligt oder verletzt wurden. Zudem darf das Testament erst
dann angefochten werden, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der
Testator muss also tot sein und die Anfechtungsgründe eines
Testaments müssen rechtlich haltbar sein.
zerstreiten und sich bis aufs Blut hassen. Ein Testament sollte
möglichst unmissverständlich und konkret formuliert sein. Sollte
eine Verfasserin dabei vergessen, dass auch pflichteilgeschützte
Familienmitglieder Anspruch haben, kann es zu Komplikationen und
Streitereien kommen. Ein Angehöriger, welcher sich übergangen
fühlt, kann das Testament mit einer Herabsetzungsklage anzweifeln.
Der Gesetzgeber regelt im 14. Teil des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) die Rechtsgrundlagen der letztwilligen
Verfügung. Neben der Verfügungsfreiheit des Erblassers werden hier
auch Hemmnisse für ein gültiges Testament im Detail ausgewiesen und
somit die Rechtslage der Anfechtung eines Testaments begründet. So
gibt der Gesetzgeber mitunter vor, dass ein Erblasser
verfügungsfähig sein muss und darüber hinaus geschützte Ansprüche
gesetzlicher Erben in seinem Testament beachten muss.
Anfechtungsfrist Will ein Erbe ein Testament anfechten, so hat er
hierfür nicht unbegrenzt Zeit. Obgleich im Schweizer Erbrecht
geregelt ist, dass eine Anfechtung grundsätzlich binnen einer Frist
von 10 Jahren erfolgen muss, gibt der Gesetzgeber gibt vor, dass
binnen Jahresfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des
Ungültigkeitsgrundes, die Einbringung der Klage zu erfolgen hat.
Die in der Praxis relevante Anfechtungsfrist für ein Testament
beträgt somit 1 Jahr ab Eintritt des Erbfalls oder ab Kenntnis des
Todes des Erblassers. Wer kann ein Testament anfechten?
Grundsätzlich dürfen nur jene Erben ein Testament anfechten, die
einen Nutzen aus der Testamentsanfechtung ziehen und deren
gesetzliche Erbansprüche durch die letztwillige Verfügung
benachteiligt oder verletzt wurden. Zudem darf das Testament erst
dann angefochten werden, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der
Testator muss also tot sein und die Anfechtungsgründe eines
Testaments müssen rechtlich haltbar sein.
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