#108: Wenn dich OpenAI wegen Begriff "GPT" abmahnt
11 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 1 Monat
Stell dir vor du nutzt die API von OpenAI. Du entwickelst ein
neues Produkt und nennst es "XY GPT". Dann flattert ein Brief in
dein Postfach. OpenAI möchte es dir verbieten, das Zeichen "GPT"
zu nutzen. Argument: "GPT" soll für die einschlägigen
Dienstleistungen markenrechtlich geschützt sein. Stimmt das? 1.
Was bedeutet „GPT“ eigentlich? GPT bedeutet im Zusammenhang mit
künstlicher Intelligenz „generative pre-trained transformer“.
Diesen Begriff hat zwar das für sein ChatGPT bekannte
US-amerikanische Unternehmen OpenAI etabliert (vermutlich um
2018). Mittlerweile wird dieser Begriff allerdings im Kontext
Künstliche Intelligenz weltweit als Gattungsbegriff beschreibend
benutzt. Und ein beschreibendes Zeichen ist als Marke nicht
eintragungs- und schutzfähig. Das gilt in allen Markenordnungen
dieser Erde. 2. Gibt es überhaupt eine „GPT“-Marke?
Insbesondere OpenAI hat versucht, den Begriff „GPT“ als Marke
anzumelden und einzutragen. So hat OpenAI beispielsweise eine
Unionsmarke „GPT“ (Aktenzeichen: 018836652) angemeldet. Diese
Marke hatte das Markenamt für die Klassen 9 und 42 (grob:
Software bzw. Software-/IT-Services) ursprünglich auch
eingetragen. Allerdings hat nun ein anderes Unternehmen eine
Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Dieses
löschungsverfahren ist derzeit anhängig. Genauso steht es um
zahlreiche weitere „GPT“-Marken von OpenAI, z. B. - „GPT-4“ -
„GPT-5“ Noch keine Löschungsanträge sind zwar für die Marken
„GPT-6“ und „GPT-7“ im Register ersichtlich. Diese könnten aber
ebenfalls nachfolgen. 3. Wie wird das Markenamt entscheiden? Eine
genaue Prognose ist nicht möglich. Ich vermute aber, dass das
EUIPO die eingetragenen Marke letztlich wieder löschen wird. Als
Anhaltspunkt können wir einen Blick in die USA wagen. Das dortige
Markenamt USPTO hat die dort angemeldete US-Marke „ChatGPT“ (Nr.
97733261) von OpenAI wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zwar hat OpenAI dort ein Rechtsmittel eingelegt
(‚Appeal‘). Aus den vorgenannten Gründen wegen der mittlerweile
etablierten Benutzung als Gattungsbegriff dürfte aber dieses
Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 4. Hätte OpenAI etwas besser
machen können?
OpenAI hätte bereits 2018 bei der Etablierung des Begriffs seine
Marken anmelden können und müssen. Damals war der Begriff „GPT“
noch nicht bekannt und wurde noch nicht beschreibend genutzt.
Durch genügende Anstrengungen, den Markt von diesem Begriff
freizuhalten (also durch Abmahnungen) wäre es dann auch nicht
hinderlich geworden, wenn sich der Begriff erst nachträglich der
Begriff zum Gattungsbegriff entwickelt. Denn in solch einem Fall
verliert das Markenrecht nur derjenige, der sich nicht genügend
anstrengt, die Etablierung eines Gattungsbegriffs zu verhindern.
Auf diese Art und Weise ist die Marke Flip-Flop zum
Gattungbegriff geworden und die Markenrechte sind dem Inhaber
aberkannt worden! 5. Kann ich „GPT“ jetzt bedenkenlos nutzen?
Meine Hand lege ich natürlich nicht dafür ins Feuer. Es ist aber
sehr wahrscheinlich, dass OpenAI aufgrund seiner Größe und
Marktmacht einfach versucht, den Markt von anderen
„GPT“-Begriffen freizuhalten, egal, ob das Ganze dann am Ende
erfolgreich ist oder nicht. Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit
Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u.
Medienrecht
https://www.maxgreger.de
https://www.linkedin.com/in/maxgreger/
___ So kontaktierst du mich ___ Termin buchen:
https://www.maxgreger.de/termin
E-Mail:
info@maxgreger.de
___ Fragen & Anregungen? ____ Schreib mir gerne in die
Kommentare! Und ich freue mich natürlich, wenn Du meinem Kanal
folgst. #openai #chatgpt #gpt #abmahnung #ai #ki
Weitere Episoden
6 Minuten
vor 1 Woche
18 Minuten
vor 2 Wochen
11 Minuten
vor 1 Monat
14 Minuten
vor 4 Monaten
12 Minuten
vor 5 Monaten
In Podcasts werben
Abonnenten
Mils
Kommentare (0)