#117: Weihnachtsfeier & Steuern: Rechtliche Grundlagen und Praxistipps
30 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Tagen
Die Weihnachtszeit naht und damit die Planung der betrieblichen
Weihnachtsfeiern. In dieser Episode erklären wir die steuerlichen
Aspekte von Betriebsveranstaltungen und geben praktische
Handlungsempfehlungen für die Umsetzung. Betriebsveranstaltungen
gelten grundsätzlich als Arbeitslohn, sind aber durch einen
Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer steuerfrei. Dieser kann für
zwei Veranstaltungen im Jahr genutzt werden. Bei Überschreitung
besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25% (§ 40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer. Das aktuelle BFH-Urteil (VI R 5/22) bringt wichtige
Neuerungen: Anders als bisher muss für die Pauschalbesteuerung
nicht mehr zwingend die gesamte Belegschaft eingeladen werden. Bei
der Umsatzsteuer gilt laut BFH (V R 16/21) eine Freigrenze von 110
€, bei deren Überschreitung der Vorsteuerabzug komplett
ausgeschlossen ist. Sozialversicherungsrechtlich ist nach der
BSG-Rechtsprechung (B 12 BA 3/22 R) die Anmeldung der
Pauschalsteuer bis zum 28. Februar des Folgejahres entscheidend.
Ansonsten fallen auf die Pauschalsteuer von 25% noch
Sozialversicherungsbeiträge an, wodurch die Weihnachtsfeier
ungewollt teurer als geplant werden kann.
Weihnachtsfeiern. In dieser Episode erklären wir die steuerlichen
Aspekte von Betriebsveranstaltungen und geben praktische
Handlungsempfehlungen für die Umsetzung. Betriebsveranstaltungen
gelten grundsätzlich als Arbeitslohn, sind aber durch einen
Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer steuerfrei. Dieser kann für
zwei Veranstaltungen im Jahr genutzt werden. Bei Überschreitung
besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25% (§ 40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer. Das aktuelle BFH-Urteil (VI R 5/22) bringt wichtige
Neuerungen: Anders als bisher muss für die Pauschalbesteuerung
nicht mehr zwingend die gesamte Belegschaft eingeladen werden. Bei
der Umsatzsteuer gilt laut BFH (V R 16/21) eine Freigrenze von 110
€, bei deren Überschreitung der Vorsteuerabzug komplett
ausgeschlossen ist. Sozialversicherungsrechtlich ist nach der
BSG-Rechtsprechung (B 12 BA 3/22 R) die Anmeldung der
Pauschalsteuer bis zum 28. Februar des Folgejahres entscheidend.
Ansonsten fallen auf die Pauschalsteuer von 25% noch
Sozialversicherungsbeiträge an, wodurch die Weihnachtsfeier
ungewollt teurer als geplant werden kann.
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