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Beschreibung
vor 1 Monat
Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet
(ab Minute 00:45) zunächst über den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8.10.24 (1 BvR 1743/16), mit dem die
Ausgestaltung der strategischen Fernmeldeüberwachung des
Bundesnachrichtendienstes BND teilweise für verfassungswidrig
erklärt wurde. Nach mehr als acht (!) Jahren wurde
Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen umfangreiche
heimliche Eingriffe in Art. 10 GG wehrten. Nun befand auch das
BVerfG, dass inländische Kommunikation aussortiert werden muss, der
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch für
ausländische Personen gewährleistet und die unabhängigen
objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission besser
ausgestaltet werden muss. Dann geht es (ab Minute 19:34) um den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.24 (6 A 2.24), in
dem er sich mit der Besorgnis der Befangenheit einer Richterin
auseinandersetzt (https://www.bverwg.de/de/120924B6A2.24). Im
Verfahren begehrte der Bundesdatenschutzbeauftragte Einsicht in
Unterlagen des BND, den er von Amts wegen kontrolliert. Die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht ist Mitglied des 6.
Revisionssenats und war von 2021 bis 2024 als Kontrollbeauftragte
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen
Kontrollrats (UKR), sie zeigte mit dienstlicher Erklärung an, dass
sie infolge grundlegender fachlicher Differenzen auf ihren eigenen
Antrag hin aus dem Amt einer Kontrollbeauftragten entlassen worden
und in ihr Amt als Richterin am Bundesverwaltungsgericht
zurückgekehrt sei. Sie sei als Mitglied des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans des UKR in quasi-richterlicher Funktion auch zur
Vorabkontrolle der von dem BND vorgelegten Anordnungen berufen
gewesen, das könne Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit
rechtfertigen. Da es gilt, bereits den bösen Schein, das heißt den
möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder
Objektivität zu vermeiden, wurde die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren
ausgeschlossen. So funktioniert der Rechtsstaat. Dann wirft Stefan
einen Blick zurück (ab Minute 23:33) auf die Anhörung des
Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA) zu Trainingsdaten für
KI, an der er am 5.11.24 teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund
einer Anfrage der irischen DPC zum KI-Training bei Meta befasst
sich der EDSA nun mit den Fragen: Finden sich in KI-Modellen
personenbezogene Daten? Genügt für deren Verarbeitung die
Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO? Wie sieht die dort
vorgesehene Abwägung aus und wer prüft sie wie? Und schließlich:
Gibt es eine „Infektion“ des rechtswidrig trainierten KI-Modells zu
Lasten der Anwendung des KI-Systems? Spannende Fragen, wir erwarten
die Antwort des EDSA Mitte Dezember.
(ab Minute 00:45) zunächst über den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8.10.24 (1 BvR 1743/16), mit dem die
Ausgestaltung der strategischen Fernmeldeüberwachung des
Bundesnachrichtendienstes BND teilweise für verfassungswidrig
erklärt wurde. Nach mehr als acht (!) Jahren wurde
Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen umfangreiche
heimliche Eingriffe in Art. 10 GG wehrten. Nun befand auch das
BVerfG, dass inländische Kommunikation aussortiert werden muss, der
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch für
ausländische Personen gewährleistet und die unabhängigen
objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission besser
ausgestaltet werden muss. Dann geht es (ab Minute 19:34) um den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.24 (6 A 2.24), in
dem er sich mit der Besorgnis der Befangenheit einer Richterin
auseinandersetzt (https://www.bverwg.de/de/120924B6A2.24). Im
Verfahren begehrte der Bundesdatenschutzbeauftragte Einsicht in
Unterlagen des BND, den er von Amts wegen kontrolliert. Die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht ist Mitglied des 6.
Revisionssenats und war von 2021 bis 2024 als Kontrollbeauftragte
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen
Kontrollrats (UKR), sie zeigte mit dienstlicher Erklärung an, dass
sie infolge grundlegender fachlicher Differenzen auf ihren eigenen
Antrag hin aus dem Amt einer Kontrollbeauftragten entlassen worden
und in ihr Amt als Richterin am Bundesverwaltungsgericht
zurückgekehrt sei. Sie sei als Mitglied des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans des UKR in quasi-richterlicher Funktion auch zur
Vorabkontrolle der von dem BND vorgelegten Anordnungen berufen
gewesen, das könne Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit
rechtfertigen. Da es gilt, bereits den bösen Schein, das heißt den
möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder
Objektivität zu vermeiden, wurde die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren
ausgeschlossen. So funktioniert der Rechtsstaat. Dann wirft Stefan
einen Blick zurück (ab Minute 23:33) auf die Anhörung des
Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA) zu Trainingsdaten für
KI, an der er am 5.11.24 teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund
einer Anfrage der irischen DPC zum KI-Training bei Meta befasst
sich der EDSA nun mit den Fragen: Finden sich in KI-Modellen
personenbezogene Daten? Genügt für deren Verarbeitung die
Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO? Wie sieht die dort
vorgesehene Abwägung aus und wer prüft sie wie? Und schließlich:
Gibt es eine „Infektion“ des rechtswidrig trainierten KI-Modells zu
Lasten der Anwendung des KI-Systems? Spannende Fragen, wir erwarten
die Antwort des EDSA Mitte Dezember.
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