AdV bei Rückgängigmachung eines IAB, BMG bei unentgeltlicher Wärmelieferung und Abriss- und Neubaukosten sind keine agB | Steuernachrichten Update 48/24
Rückgängigmachung eines IAB für eine PV-Anlage, Besteuerung von
unentgeltlichen Wärmelieferungen an andere Unternehmer und Abriss-
und Neubaukosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
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Beschreibung
vor 1 Woche
Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten
Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem
tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72
EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus
PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu
30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit
zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr
geltend gemacht werden können.
Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante
Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72
Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das
Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag
rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen
Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung
führte.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den
Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte
den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt
anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und
ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids
vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in
einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt von einer
Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen ist. Es ist
zweifelhaft, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig
machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung
erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den
Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr
seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob
eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden
kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist somit zu
gewähren.
Fazit:
Wann genau ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ab
2022 steuerbefreite PV-Anlagen rückgängig gemacht werden muss,
ist nicht abschließend geklärt. Bei Rückgängigmachung im Jahr der
Bildung von Seiten des Finanzamtes ist somit Aussetzung der
Vollziehung zu gewähren.
BFH-Beschluss v. 15.10.2024, III B 24/24
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