Follow the Rechtsstaat Folge 104
DSGVO im Zivilprozess: Leitentscheidung zu Art. 82 DSGVO und
Erfüllungseinwand bei der Auskunft
48 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Wochen
Wer hätte gedacht, dass der Datenschutz dem BGH Anlass gibt, seine
erste Leitentscheidung zu treffen? Seit dem 18.11.2024 wissen wir,
dass „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene
personenbezogene Daten“ bereits ein Schaden sein kann, der einen
Schadensersatzanspruch begründen kann. Dies allerdings nur „in
einer Größenordnung von 100 EUR“ (BGH vom 18.11.2024, Az. VI ZR
10/24). Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die
BGH-Entscheidung und über deren Folgen für Tausende
Facebook-Scraping-Verfahren, die noch an Gerichten in der ganzen
Republik anhängig sind. Ob es sich für Betroffene und deren Anwälte
noch lohnt, Prozesse zu führen, wenn es nur noch um symbolische
„Größenordnungen“ geht? 33:45 Die Leitentscheidung des BGH wird
auch für andere Fälle Bedeutung haben, in denen es um
Schadensersatz nach der DSGVO geht. Brink und Härting erörtern dies
anhand einer sehr ausführlichen, frischen Entscheidung des OLG
Dresden zum Fall Deezer (Urteil vom 15.10.2024, Az. 4 U 940/24).
Die Zurückhaltung des OLG beim Schadensersatz wegen
„Kontrollverlusts“ wird nach der BGH-Entscheidung nicht mehr
haltbar sein. Spannend bleibt allerdings die weitere Entwicklung
des Erfüllungseinwands bei der datenschutzrechtlichen Auskunft
(Art. 15 DSGVO). Zivilrechtlich kann eine unrichtige Auskunft den
Auskunftsanspruch nach § 362 BGB erfüllen. Einen Anspruch auf eine
„richtige“ Auskunft gibt es im Zivilprozess nicht, dies hat das OLG
Dresden sehr ausführlich und schlüssig begründet. Aber könnte der
Betroffene jetzt bei der Datenschutzbehörde auf dem Beschwerdeweg
eine vollständige und richtige Auskunft erwirken? Oder müsste es
auch dort heißen: „Njet, 362 BGB“?
erste Leitentscheidung zu treffen? Seit dem 18.11.2024 wissen wir,
dass „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene
personenbezogene Daten“ bereits ein Schaden sein kann, der einen
Schadensersatzanspruch begründen kann. Dies allerdings nur „in
einer Größenordnung von 100 EUR“ (BGH vom 18.11.2024, Az. VI ZR
10/24). Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die
BGH-Entscheidung und über deren Folgen für Tausende
Facebook-Scraping-Verfahren, die noch an Gerichten in der ganzen
Republik anhängig sind. Ob es sich für Betroffene und deren Anwälte
noch lohnt, Prozesse zu führen, wenn es nur noch um symbolische
„Größenordnungen“ geht? 33:45 Die Leitentscheidung des BGH wird
auch für andere Fälle Bedeutung haben, in denen es um
Schadensersatz nach der DSGVO geht. Brink und Härting erörtern dies
anhand einer sehr ausführlichen, frischen Entscheidung des OLG
Dresden zum Fall Deezer (Urteil vom 15.10.2024, Az. 4 U 940/24).
Die Zurückhaltung des OLG beim Schadensersatz wegen
„Kontrollverlusts“ wird nach der BGH-Entscheidung nicht mehr
haltbar sein. Spannend bleibt allerdings die weitere Entwicklung
des Erfüllungseinwands bei der datenschutzrechtlichen Auskunft
(Art. 15 DSGVO). Zivilrechtlich kann eine unrichtige Auskunft den
Auskunftsanspruch nach § 362 BGB erfüllen. Einen Anspruch auf eine
„richtige“ Auskunft gibt es im Zivilprozess nicht, dies hat das OLG
Dresden sehr ausführlich und schlüssig begründet. Aber könnte der
Betroffene jetzt bei der Datenschutzbehörde auf dem Beschwerdeweg
eine vollständige und richtige Auskunft erwirken? Oder müsste es
auch dort heißen: „Njet, 362 BGB“?
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