94 - Gemeinsames Jahresbudget 2025
Kurzzeit- und Verhinderungspflege Budget ab 01.07.2025
14 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Wochen
Der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI – Gültig ab 1. Juli
2025 Ab dem 1. Juli 2025 wird der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a
SGB XI eingeführt. Pflegebedürftige können dann einen flexiblen
Betrag von bis zu 3.539€ jährlich für Kurzzeitpflege und
Verhinderungspflege nutzen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu
entlasten und die Organisation der Pflege zu erleichtern. Was ist
der gemeinsame Jahresbetrag? Das kombinierte Budget ersetzt die
bisherigen getrennten Budgets und bietet mehr Flexibilität.
Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie sie den Betrag für
Kurzzeit- und Verhinderungspflege verwenden. Ein Antrag ist nicht
erforderlich – die Abrechnung reicht aus. Leistungen im Überblick:
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
oder nach Klinikaufenthalten. Verhinderungspflege: Vertretung der
Hauptpflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder Verpflichtungen.
Änderungen ab Juli 2025: 1.Flexibles Budget: Kurzzeit- und
Verhinderungspflege können flexibel kombiniert werden. 2.Erhöhte
Dauer: Verhinderungspflege ist nun bis zu 8 Wochen (statt 6)
möglich. Bei tageweiser Pflege über 8 Stunden wird das Pflegegeld
halbiert; bei stundenweiser Pflege bleibt es bestehen. 3.Keine
getrennten Budgets: Es entfällt die Trennung zwischen den Budgets.
Besonderheiten bei Angehörigenpflege: Für nahe Angehörige (bis zum
2. Verwandtschaftsgrad) gelten spezifische Regeln: •Bei nicht
erwerbsmäßiger Pflege wird maximal das Doppelte des monatlichen
Pflegegelds erstattet: oPflegegrad 2: 694€ oPflegegrad 3: 1.198€
oPflegegrad 4: 1.600€ oPflegegrad 5: 1.980€ •Bei erwerbsmäßiger
Pflege kann der gesamte Jahresbetrag von 3.539€ genutzt werden.
Zusätzlich können nachweisbare Fahrtkosten und notwendige
Aufwandsentschädigungen erstattet werden, jedoch nicht über den
Höchstbetrag von 3.539€ hinaus. Übergangsregelungen: Im ersten
Halbjahr 2025 genutzte Leistungen (Kurzzeit- und
Verhinderungspflege) werden auf den gemeinsamen Betrag angerechnet.
Beispiel: Wenn im ersten Halbjahr 2.528€ verwendet wurden, stehen
im zweiten Halbjahr noch 1.011€ zur Verfügung. Mit dieser neuen
Regelung erhalten pflegende Angehörige mehr Flexibilität und
weniger Bürokratie, um die Pflege individuell und bedarfsgerecht zu
gestalten. Ausführliche Beschreibung
https://duendar-henseleit.de/2024/09/29/gemeines-jahresbudget-pflege-2025/
__ Leistungshöhen Quelle Bundesverwaltungsamt:
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/_documents/Leistungsbetraege_Pflege.html
Quelle BMG:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegeversicherung_Leistungsbeitraege/Leistungsbeitraege_SPV_ab_1.1.2025.pdf
___ Willkommen in unserem Pflege-Café PODCAST – dem Ort, an dem wir
gemeinsam in die faszinierende Welt der Pflegeversicherung
eintauchen und durch die Weiten des Pflege-Dschungels reisen! Viel
Spaß in unserem Pflege-Café! ___ #pflegegrad #pflegegeld #tipps ___
Zum Podcast ️ https://lnkd.in/eJYGTsWr Unsere Homepage ️
https://lnkd.in/eeMPVkK8 ___ Instagram ️ https://lnkd.in/ed4ytQSZ
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https://lnkd.in/e_B29CxK ___ #verhinderungspflege #pflegepodcast
#pflegegrad
2025 Ab dem 1. Juli 2025 wird der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a
SGB XI eingeführt. Pflegebedürftige können dann einen flexiblen
Betrag von bis zu 3.539€ jährlich für Kurzzeitpflege und
Verhinderungspflege nutzen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu
entlasten und die Organisation der Pflege zu erleichtern. Was ist
der gemeinsame Jahresbetrag? Das kombinierte Budget ersetzt die
bisherigen getrennten Budgets und bietet mehr Flexibilität.
Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie sie den Betrag für
Kurzzeit- und Verhinderungspflege verwenden. Ein Antrag ist nicht
erforderlich – die Abrechnung reicht aus. Leistungen im Überblick:
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
oder nach Klinikaufenthalten. Verhinderungspflege: Vertretung der
Hauptpflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder Verpflichtungen.
Änderungen ab Juli 2025: 1.Flexibles Budget: Kurzzeit- und
Verhinderungspflege können flexibel kombiniert werden. 2.Erhöhte
Dauer: Verhinderungspflege ist nun bis zu 8 Wochen (statt 6)
möglich. Bei tageweiser Pflege über 8 Stunden wird das Pflegegeld
halbiert; bei stundenweiser Pflege bleibt es bestehen. 3.Keine
getrennten Budgets: Es entfällt die Trennung zwischen den Budgets.
Besonderheiten bei Angehörigenpflege: Für nahe Angehörige (bis zum
2. Verwandtschaftsgrad) gelten spezifische Regeln: •Bei nicht
erwerbsmäßiger Pflege wird maximal das Doppelte des monatlichen
Pflegegelds erstattet: oPflegegrad 2: 694€ oPflegegrad 3: 1.198€
oPflegegrad 4: 1.600€ oPflegegrad 5: 1.980€ •Bei erwerbsmäßiger
Pflege kann der gesamte Jahresbetrag von 3.539€ genutzt werden.
Zusätzlich können nachweisbare Fahrtkosten und notwendige
Aufwandsentschädigungen erstattet werden, jedoch nicht über den
Höchstbetrag von 3.539€ hinaus. Übergangsregelungen: Im ersten
Halbjahr 2025 genutzte Leistungen (Kurzzeit- und
Verhinderungspflege) werden auf den gemeinsamen Betrag angerechnet.
Beispiel: Wenn im ersten Halbjahr 2.528€ verwendet wurden, stehen
im zweiten Halbjahr noch 1.011€ zur Verfügung. Mit dieser neuen
Regelung erhalten pflegende Angehörige mehr Flexibilität und
weniger Bürokratie, um die Pflege individuell und bedarfsgerecht zu
gestalten. Ausführliche Beschreibung
https://duendar-henseleit.de/2024/09/29/gemeines-jahresbudget-pflege-2025/
__ Leistungshöhen Quelle Bundesverwaltungsamt:
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/_documents/Leistungsbetraege_Pflege.html
Quelle BMG:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegeversicherung_Leistungsbeitraege/Leistungsbeitraege_SPV_ab_1.1.2025.pdf
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