Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24
5 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 1 Tag
Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die
sich quer durch das Steuerrecht ziehen.
Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:
Einkommensteuer
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr.
72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird
vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal
zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die
Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten
Gebäuden.
Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in
Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der
Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5
EStG).
Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in
Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025
eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des
Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§
39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das
der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist
am 01. Oktober.
Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach
amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle
erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch
Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin
möglich.
Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem
01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64
Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung
nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines
Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.
Abgabenordnung:
Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das
System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der
Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2
AO).
Umsatzsteuer:
Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a
UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen".
Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde
bleibt erhalten.
Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und
Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche
Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige
Leistungen.
Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei
Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20
UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung
auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.
Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss
zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten versteuert.
Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der
Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.
Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im
vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten und
überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000
€ nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.
Wird der Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr
überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der
Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.
Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von
100.000 €, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des
Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.
Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und
Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8% abgesenkt
werden.
Erbschaftsteuer:
Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)
wird von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.
Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz
2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.
Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024,
Drucksache 529/24 (Beschluss)
*****************************************************************************************************
JETZT KANAL ABONNIEREN!
----------------------------------------------------------------
STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE:
youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie
unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
Weitere Episoden
In Podcasts werben
Kommentare (0)