(4) Wenn Können und Wollen auseinanderdriften | Verhaltensbedingte Kündigung

(4) Wenn Können und Wollen auseinanderdriften | Verhaltensbedingte Kündigung

31 Minuten

Beschreibung

vor 7 Monaten

Zum Thema Verhaltensbedingte Kündigung beginnen wir mit der
Aussage des Bundesarbeitsgericht "Ein Mitarbeiter muss tun, was
er soll und zwar so gut, wie er kann." In der Praxis heißt das,
wenn man einen unfähigen Mitarbeiter hat und dieser seine
Arbeiten unfähig macht, heißt es nicht, dass er damit automatisch
seine Pflichten nicht erfüllt. Erst wenn der Mitarbeiter eine
Aufgabe erledigen könnte, er es aber nicht macht, weil er nicht
will, dann kommt es zu einer Pflichtverletzung.
Pflichtverletzungen sind sehr vielfältig, wie Arbeitszeitbetrug,
Stehlen von Kollegeninventar, Krankmeldungen.


Doch bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss eine
Abmahnung erfolgen. Bei kleineren Fehlverhalten sollten hingegen
zunächst Personalgespräche vorgezogen werden, bevor man mit einer
Kündigung droht. Mehr zur Abmahnung erfährst Du in Folge 5 von
Recht gecheckt.


Um das Arbeitgeberinteresse mit dem Arbeitnehmerinteresse an dem
Weiterbestand im Unternehmen abzuwägen, sind viele Faktoren zu
berücksichtigen. Beispiele hierfür sind die
Unternehmenszugehörigkeit, Lebensalter, kommt derjenige
Unterhaltspflichten nach, hat er/sie sich schon andere nicht
gleiche Fälle zu schulden kommen lassen.


Neben einer Verhaltensbedingten Kündigung kann auch eine
Verdachtskündigung erfolgen. Wo der Unterschied liegt, dass
erfährst Du in Folge 4 unseres Podcasts.


Du hast Hinweise oder Anregungen zu unserem Podcast oder möchtest
mehr zu einem speziellen Thema erfahren, dann schreib gern eine
Mail an podcast@evergabe.de


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Moderation: Dr. Tina Lorenz und Karsten Matthieß von ⁠⁠Battke
Grünberg⁠⁠


Produktion: ⁠⁠evergabe.de-Academy⁠⁠


Webinare zum Arbeitsrecht findest Du hier:
⁠⁠https://www.evergabe.de/academy/arbeitsrecht/

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