#120: Abfindung wegen Jobverlust - Die besten Steuer-Strategien

#120: Abfindung wegen Jobverlust - Die besten Steuer-Strategien

30 Minuten

Beschreibung

vor 1 Woche
SAP und VW kündigen Massenentlassungen an - die Frage nach der
optimalen Versteuerung von Abfindungen wird damit brandaktuell.
Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Jobverlust,
allerdings existiert kein automatischer Anspruch darauf. Wer jedoch
eine Abfindung erhält, kann bei der Steuer durch geschickte
Gestaltung sparen. Die Abfindung wird als Arbeitslohn versteuert,
aber die sogenannte Fünftelregelung ermöglicht eine günstigere
Besteuerung. Wichtig zu verstehen: Die Abfindung muss in voller
Höhe versteuert werden - die Fünftelregelung wirkt sich lediglich
auf den anzuwendenden Steuersatz aus. Der Mechanismus funktioniert
so: Das Finanzamt teilt die Abfindung rechnerisch durch fünf.
Dieses Fünftel wird dann zum regulären Jahreseinkommen
hinzugerechnet. Die sich daraus ergebende Steuererhöhung wird mit
fünf multipliziert - das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Durch diese Berechnung wird ein niedrigerer Steuersatz erreicht als
bei einer Besteuerung der gesamten Abfindung auf einmal. Die
Progression des Steuertarifs wird dadurch abgemildert. Damit diese
Vergünstigung greift, muss die Zahlung als Ersatz für entgangene
Einnahmen erfolgen. Außerdem darf keine Mitschuld des Arbeitnehmers
vorliegen und die Zahlung sollte als Einmalbetrag erfolgen. Ab 2025
kommt es zu einer wichtigen Änderung: Die Fünftelregelung wird
nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die
steuerliche Vergünstigung erhalten Arbeitnehmer erst im Rahmen
ihrer Einkommensteuererklärung zurück. Für Beschäftigte im
Spitzensteuersatz bieten sich besondere Optimierungsmöglichkeiten.
Denn hier hat die Fünftelregelung ohne weiteres keine positive
Auswirkung. Eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr kann
sinnvoll sein. Auch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags
kann die Steuerlast effektiv senken. Bei der Sozialversicherung
gibt es einen klaren Vorteil: Echte Abfindungszahlungen bleiben
komplett beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis noch besteht oder es sich um ausstehende
Lohnzahlungen handelt. Einen Sonderfall stellen Minijobs dar. Hier
führt eine Abfindung zwar nicht zur Sozialversicherungspflicht,
allerdings entfällt die günstige Pauschalbesteuerung. Die Steuer
wird stattdessen nach den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers
berechnet. Zum besprochenen Angebot: www.lexware.de/steuerfabi
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