Beschreibung

vor 3 Wochen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (8
AZR 370/20)


Kernaussagen des Urteils:


Tarifregelung: Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der
Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten benachteiligt
Teilzeitkräfte.


Rechtsverstöße:


Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von
Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG).


Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung (§ 7 Abs. 1 AGG), da
Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind.


Unwirksamkeit: Tarifliche Regelung ohne
anteilige Anpassung für Teilzeitkräfte ist unwirksam.





Artikel:


1. ⁠Arbeitslohn


2. ⁠Kennt der Arbeitgeber die Überstunden muss er zahlen?





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