Beschreibung

vor 6 Tagen

Im Jahr 2024 gab es mehrere bedeutende arbeitsrechtliche
Entscheidungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für
Arbeitnehmer von Interesse sind.





1. Gleichbehandlung von Teilzeitkräften bei
Überstundenvergütung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am
5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20), dass Teilzeitbeschäftigte
bei Überstunden nicht benachteiligt werden dürfen.





2. Feiertagszuschläge und regelmäßiger
Beschäftigungsort: Am 1. August 2024 urteilte das BAG
(Az.: 6 AZR 38/24), dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge
der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Arbeitnehmer
haben Anspruch auf Feiertagszuschläge, auch wenn sie an einem
Feiertag in einem anderen Bundesland ohne Feiertagsstatus
arbeiten, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsort in einem Bundesland
mit Feiertag liegt.





3. Kündigung bei Weigerung des Tragens von
vorgeschriebener Arbeitskleidung:


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 21. Mai 2024
(Az.: 3 SLa 224/24), dass die wiederholte Weigerung eines
Arbeitnehmers, vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, trotz
Abmahnungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.





4. Am 23. April 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht
(BAG) im Fall 5 AZR 212/23 über die Vergütung von Umkleide-,
Wege- und Körperreinigungszeiten.


Der Kläger, ein Containermechaniker, forderte die Bezahlung
dieser Zeiten, da er spezielle Arbeitskleidung tragen und sich
nach der Arbeit aufgrund starker Verschmutzung reinigen musste.





5. Böswilliges Unterlassen anderweitigen
Verdienstes:


In seinem Urteil vom 7. Februar 2024 (Az.: 5 AZR 177/23) befasste
sich das BAG mit der Frage, unter welchen Umständen Arbeitnehmer
nach einer Kündigung verpflichtet sind, anderweitigen Verdienst
zu erzielen, um den Schaden des Arbeitgebers zu mindern.





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