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Berlin
Beschreibung
vor 16 Jahren
In der 137. Ausgabe von Chaosradio bei Fritz geht es um den so
genannten Hackerparagraphen. IT-Sicherheitsforscher sind durch die
aktuelle Fassung des § 202c StGB (Strafgesetzbuch) von großer
Rechtsunsicherheit betroffen, da nach dem Wortlaut des Paragraphen
viele ihrer alltäglichen Vorgehensweisen rechtswidrig geworden
sind. Doch nicht nur die Arbeit von Systemadministratoren und
IT-Security-Beratern wurde eingeschränkt, auch Schulungen von
Mitarbeitern, die Berufsausbildung und die akademische Lehre und
Forschung sind betroffen. Dabei ist jedem Computerfachmann klar:
Nur durch die praktische Nutzung von sog. "Hackertools" und
vergleichbarer Software und dem gezielten Ausnutzen von
Schwachstellen kann das Wissen um Angriffsmethoden erlangt und
erweitert werden. Der Gesetzgebers wollte durch den § 202c
StGB zwar nur den Zugang zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen
beschränken, erreicht aber durch die ungeschickte Formulierung
genau das Gegenteil: eine Kriminalisierung von Softwareherstellern
und -benutzern. Warum das ein echter Standortnachteil für die
deutsche Forschung und Wirtschaft ist, und wie
IT-Sicherheitsforschung heute eigentlich praktisch funktioniert,
erklären wir im Chaosradio. Für eine intensivere Auseinandersetzung
mit dem Thema hat der CCC seine Stellungnahme zum § 202c StGB
an das Bundesverfassungsgericht öffentlich gemacht. Links: * WP:
Hackerparagraph http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraph *
Stellungnahme des CCC anläßlich der Verfassungsbeschwerde gegen den
§ 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der
Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit
http://www.ccc.de/202c/202cStellungnahme.pdf?language=de
genannten Hackerparagraphen. IT-Sicherheitsforscher sind durch die
aktuelle Fassung des § 202c StGB (Strafgesetzbuch) von großer
Rechtsunsicherheit betroffen, da nach dem Wortlaut des Paragraphen
viele ihrer alltäglichen Vorgehensweisen rechtswidrig geworden
sind. Doch nicht nur die Arbeit von Systemadministratoren und
IT-Security-Beratern wurde eingeschränkt, auch Schulungen von
Mitarbeitern, die Berufsausbildung und die akademische Lehre und
Forschung sind betroffen. Dabei ist jedem Computerfachmann klar:
Nur durch die praktische Nutzung von sog. "Hackertools" und
vergleichbarer Software und dem gezielten Ausnutzen von
Schwachstellen kann das Wissen um Angriffsmethoden erlangt und
erweitert werden. Der Gesetzgebers wollte durch den § 202c
StGB zwar nur den Zugang zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen
beschränken, erreicht aber durch die ungeschickte Formulierung
genau das Gegenteil: eine Kriminalisierung von Softwareherstellern
und -benutzern. Warum das ein echter Standortnachteil für die
deutsche Forschung und Wirtschaft ist, und wie
IT-Sicherheitsforschung heute eigentlich praktisch funktioniert,
erklären wir im Chaosradio. Für eine intensivere Auseinandersetzung
mit dem Thema hat der CCC seine Stellungnahme zum § 202c StGB
an das Bundesverfassungsgericht öffentlich gemacht. Links: * WP:
Hackerparagraph http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraph *
Stellungnahme des CCC anläßlich der Verfassungsbeschwerde gegen den
§ 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der
Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit
http://www.ccc.de/202c/202cStellungnahme.pdf?language=de
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